Geldentscheid

Depotübertrag und Brokerwechsel: Ablauf, Dauer, Kosten und typische Stolperfallen

Wer mit seinem Depot unzufrieden ist, muss Aktien und ETFs nicht verkaufen, um den Anbieter zu wechseln. Bei einem Depotübertrag ziehen die Wertpapiere unverändert zu einer anderen Bank oder einem anderen Broker um, zusammen mit den Kaufkursen, die das Finanzamt später für die Besteuerung braucht. Ein Entgelt für den Übertrag dürfen deutsche Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangen, und solange der Eigentümer derselbe bleibt, fällt auch keine Steuer an. Die Finanzaufsicht erwartet, dass der Übertrag nach spätestens drei Wochen erledigt ist; zwischen zwei deutschen Banken geht es oft schneller.

Unser Urteil vorweg: Ein Depotwechsel ist heute Routine und lohnt sich, sobald Ihr bisheriges Depot spürbar Gebühren kostet. Übertragen ist dabei fast immer besser als ein Verkauf mit anschließendem Neukauf. Ärger droht an drei Stellen: Bruchstücke aus Sparplänen bleiben zurück, ein Verlustverrechnungstopf geht nur beim vollständigen Übertrag und auf Antrag mit, und wenn die neue Bank die Kaufkurse nicht erhält, zieht sie beim nächsten Verkauf zu viel Steuer ab. Wer diese Punkte vorher klärt, hat den Wechsel nach einer Stunde Arbeit und einigen Wochen Wartezeit hinter sich.

Was ist ein Depotübertrag?

Ein Depotübertrag ist die Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes, ohne dass die Papiere verkauft werden. Die abgebende Bank liefert Aktien, ETFs, Fondsanteile oder Anleihen an die aufnehmende Bank und übermittelt ihr die steuerlichen Daten. Den Auftrag erteilen Sie in aller Regel beim neuen Anbieter, der den Übertrag dann mit Ihrer bisherigen Bank abwickelt. Umgangssprachlich ist auch vom Depotwechsel oder Depotumzug die Rede.

Entscheidend ist, ob sich dabei der Eigentümer ändert. Beim Übertrag ohne Gläubigerwechsel, dem Normalfall, läuft das neue Depot auf denselben Namen wie das alte. Für das Finanzamt geschieht dann nichts: Sie besitzen dieselben Wertpapiere wie vorher, nur bei einer anderen Bank. Bei einem Übertrag mit Gläubigerwechsel landen die Papiere dagegen im Depot einer anderen Person, etwa wenn Eltern ihren Kindern ETF-Anteile schenken oder Erben das Depot eines Verstorbenen übernehmen. Die Bank behandelt den Übertrag dann wie einen Verkauf, es sei denn, Sie teilen ihr mit, dass es sich um eine Schenkung oder Erbschaft handelt.

Außerdem unterscheiden Banken zwischen Gesamt- und Teilübertrag. Beim Gesamtübertrag ziehen alle Wertpapiere um, und das alte Depot kann auf Wunsch gleich geschlossen werden. Bei einem Teilübertrag wählen Sie einzelne Positionen aus, der Rest bleibt im bisherigen Depot. Das ist praktisch, wenn Sie nur einen Teil umziehen oder bewusst zwei Depots führen wollen, hat aber einen steuerlichen Haken beim Verlustverrechnungstopf.

Mit der Kontowechselhilfe, zu der Banken beim Umzug eines Girokontos verpflichtet sind, hat der Depotübertrag nichts zu tun. Das Zahlungskontengesetz gilt nur für Zahlungskonten, nicht für Depots. Viele Banken bieten trotzdem einen digitalen Depotwechselservice an, der die Angaben zum alten Depot online abfragt und den Auftrag vorbereitet. Das ist eine freiwillige Leistung, die den Wechsel bequemer macht, an Ihren Rechten aber nichts ändert.

Wann sich ein Brokerwechsel lohnt

Der häufigste Anlass sind Kosten. Viele Anleger haben ihr erstes Depot vor Jahren bei der Hausbank eröffnet und zahlen dort Depotgebühren, prozentuale Ausführungsgebühren für Sparpläne und Ordergebühren, die ein Vielfaches dessen betragen, was Online-Broker heute verlangen. Andere wechseln, weil ihr Anbieter den gewünschten ETF nicht als Sparplan führt, weil sie mehrere Depots zusammenlegen wollen oder weil sie mit dem Service unzufrieden sind.

Was ein Wechsel bringt, lässt sich leicht überschlagen. Ein Beispiel: Eine Anlegerin hat 60.000 Euro in ETFs bei einer Filialbank angelegt, spart monatlich 400 Euro per Sparplan und gibt dreimal im Jahr eine Einzelorder auf. Bei einem günstigen Online-Broker kostet sie dieselbe Nutzung fast nichts.

Kostenposten pro Jahr Bisheriges Depot Neues Depot
Depotgebühr 60 € 0 €
Sparplan: 12 Ausführungen à 400 €, Gebühr 2 % 96 € 0 €
Drei Einzelorders 75 € 3 €
Summe 231 € 3 €

Beispielwerte: Depotgebühr 0,1 % des Depotwerts, Einzelorders zu 25 Euro beim bisherigen und zu 1 Euro beim neuen Depot; die Preise einzelner Anbieter weichen davon ab. Fondskosten und Spread sind in beiden Fällen gleich angenommen. Die Ersparnis ist jeweils am Jahresende zu 6 % angelegt, vor Steuern.

Gut 220 Euro im Jahr klingen überschaubar. Über zehn Jahre kommen aber knapp 2.300 Euro zusammen, und weil das gesparte Geld investiert bleibt, wären es bei 6 Prozent Rendite rund 3.000 Euro. Der Aufwand dafür: ein neues Depot, ein Auftrag und eine Kontrolle danach. Ihre eigenen Zahlen können Sie mit dem Anlagekostenrechner durchspielen; welche Depots ohne Grundgebühr und mit kostenlosen Sparplänen auskommen, zeigt unser Broker-Vergleich. Was hinter Orderkosten und Spread im Einzelnen steckt, erklärt der Ratgeber Kosten der Geldanlage.

Wechselprämien, mit denen Banken um neue Depotkunden werben, sind ein angenehmer Zusatz, aber selten ein guter Grund. Sie sind an Bedingungen geknüpft und können steuerpflichtig sein. Wer für eine einmalige Prämie in ein Depot mit höheren laufenden Kosten wechselt, zahlt am Ende drauf.

Kein guter Grund ist die Sorge um die Sicherheit. Wertpapiere im Depot bleiben Ihr Eigentum, die Bank verwahrt sie nur. Bei einer Insolvenz fallen sie nicht in die Insolvenzmasse; Sie können die Papiere dann herausverlangen oder auf ein anderes Institut übertragen lassen. Anders ist es beim Guthaben auf dem Verrechnungskonto, für das die Einlagensicherung gilt, gesetzlich bis 100.000 Euro je Kunde und Bank. Wer dort mehr liegen hat, sollte das Geld verteilen. Das ist aber eine Frage des Kontos, nicht des Depots.

Ob Sie das alte Depot ganz auflösen oder neben dem neuen weiterführen, ist vor allem eine Frage der Übersicht. Mehrere Depots sind erlaubt und manchmal sinnvoll, etwa um Geld für verschiedene Ziele getrennt zu verwalten. Jedes weitere Depot braucht aber einen eigenen Anteil am Freistellungsauftrag, und Verluste verrechnet jede Bank nur mit Gewinnen, die bei ihr anfallen. Für die meisten Privatanleger halten wir ein einziges günstiges Depot für die bessere Lösung.

Übertragen statt verkaufen

Manche Anleger überlegen, die Papiere im alten Depot einfach zu verkaufen und beim neuen Broker neu zu kaufen. Das geht schneller als ein Übertrag, ist aber fast immer die teurere Lösung, weil der Verkauf alle aufgelaufenen Gewinne steuerpflichtig macht.

Zurück zu unserem Beispiel: Die Anlegerin hat für ihre ETF-Anteile im Lauf der Jahre 42.000 Euro bezahlt, heute sind sie 60.000 Euro wert. Verkauft sie alles, sind von den 18.000 Euro Gewinn nach der Teilfreistellung für Aktien-ETFs 12.600 Euro steuerpflichtig. Selbst wenn ihr Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro noch frei ist, zahlt sie rund 3.060 Euro Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag; hinzu kommen die Handelskosten für zwei große Orders. Erlassen wird ihr die Steuer durch einen Übertrag zwar nicht, sie wird erst beim späteren Verkauf fällig. Bis dahin arbeitet das Geld aber im Depot weiter. Bei 6 Prozent Rendite und einem vollständigen Verkauf nach 15 Jahren hätte sie nach Steuern rund 3.200 Euro weniger als mit einem Übertrag.

Rechenbeispiel: Aktien-ETFs mit 30 % Teilfreistellung, 26,375 % Steuern ohne Kirchensteuer, Sparerpauschbetrag in jedem Verkaufsjahr einmal berücksichtigt; ohne Vorabpauschalen, Ordergebühren und Spread.

Sinnvoll kann ein Verkauf sein, wenn eine Position im Minus liegt, wenn Sie ohnehin umschichten wollten oder wenn der neue Anbieter ein Papier nicht verwahren kann. Bei Aktien, die Sie vor 2009 gekauft haben, kostet ein Verkauf zwar keine Steuer. Sie verlieren damit aber den Bestandsschutz, der künftige Kursgewinne dieser Aktien steuerfrei stellt. Solche Altbestände gehören deshalb fast immer per Übertrag ins neue Depot.

Depotübertrag Schritt für Schritt

Die meiste Arbeit fällt vor dem eigentlichen Auftrag an; den Übertrag selbst wickeln die beiden Banken untereinander ab.

  1. Bestand sichern. Laden Sie vor dem Auftrag eine aktuelle Depotübersicht herunter und speichern Sie Kaufabrechnungen, die letzte Jahressteuerbescheinigung und vorhandene Verlustbescheinigungen. Notieren Sie zu jeder Position ISIN, Stückzahl und Kaufkurs. Geht beim Übertrag etwas schief, sind diese Unterlagen Ihr Nachweis gegenüber Bank und Finanzamt, und nach der Schließung des alten Depots kommen Sie an manche Belege nur noch schwer heran.
  2. Neues Depot eröffnen. Das neue Depot muss auf denselben Namen lauten wie das alte, bei einem Gemeinschaftsdepot auf dieselben Inhaber. Sonst handelt es sich um einen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Mit Online-Identifizierung ist das Depot meist nach einigen Tagen nutzbar.
  3. Prüfen, ob alle Papiere übertragbar sind. Der neue Anbieter muss jedes Wertpapier verwahren können. Bei gängigen ETFs und deutschen Aktien ist das selbstverständlich, bei ausländischen Nebenwerten, einzelnen Fonds oder Zertifikaten nicht immer, und manche Broker nehmen nur Papiere an, die sie selbst handeln. Bruchstücke aus Sparplänen lassen sich grundsätzlich nicht übertragen. Im Zweifel fragen Sie vorher beim Kundenservice nach.
  4. Sparpläne umstellen. Sparpläne ziehen nicht mit um. Beenden Sie sie im alten Depot vor dem Übertrag und richten Sie sie beim neuen Anbieter neu ein. Läuft ein alter Sparplan weiter, entstehen während des Übertrags neue Anteile und neue Bruchstücke im alten Depot. Wie Sie einen Sparplan anlegen, erklärt der Ratgeber ETF-Sparplan für Anfänger.
  5. Übertrag beauftragen. Beim neuen Anbieter geben Sie online oder per Formular an, welches Depot bei welcher Bank übertragen werden soll, und wählen zwischen Gesamt- und Teilübertrag. Beim Gesamtübertrag sollten Sie ausdrücklich angeben, dass der Verlustverrechnungstopf mit übertragen wird und ob das alte Depot anschließend geschlossen werden soll. Manche Anbieter verlangen den Auftrag zusätzlich unterschrieben, per Post oder als Upload.
  6. Freistellungsauftrag neu verteilen. Die neue Bank braucht einen eigenen Freistellungsauftrag, sonst behält sie auf Erträge sofort Steuer ein. Bei der alten Bank senken Sie den Betrag entsprechend.
  7. Ergebnis kontrollieren. Vergleichen Sie nach dem Übertrag Positionen und Stückzahlen mit Ihrer gesicherten Übersicht, und prüfen Sie, ob die neue Bank die Kaufkurse übernommen hat. Die steuerlichen Daten treffen oft einige Tage nach den Wertpapieren ein. Fehlen sie nach einigen Wochen noch, klären Sie das mit beiden Banken, bevor Sie etwas verkaufen.

Das Verrechnungskonto beim alten Anbieter sollten Sie erst einige Wochen nach dem Übertrag schließen. Dort können noch Dividenden, Zinsen oder Steuererstattungen eingehen, die nach dem Stichtag gebucht werden. Für die Kündigung selbst verlangen Banken in Deutschland üblicherweise nichts; Kosten entstehen erst, wenn Sie Papiere verkaufen, statt sie zu übertragen.

Wie lange dauert ein Depotübertrag?

Ein Depotübertrag soll nach den Vorgaben der Finanzaufsicht BaFin innerhalb von längstens drei Wochen ausgeführt sein. Liegen alle Papiere in deutscher Sammelverwahrung, ist er häufig schon nach ein bis zwei Wochen erledigt. Länger dauert es, wenn Wertpapiere bei ausländischen Lagerstellen liegen oder ein Depot über Landesgrenzen umzieht.

Die drei Wochen sind keine gesetzliche Frist. Das Wertpapierhandelsgesetz verlangt, dass Banken Kundenaufträge unverzüglich ausführen (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 WpHG), und die BaFin hat das für den Depotübertrag so konkretisiert, dass er „innerhalb von längstens drei Wochen ausgeführt werden soll“. Gelingt das nicht, muss die Bank, die Ihren Auftrag angenommen hat, Ihnen nach Ablauf der drei Wochen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen, eine Zwischennachricht schicken und den Grund der Verzögerung nennen. Für einen zügigen Ablauf verantwortlich sind abgebende und aufnehmende Bank gleichermaßen.

Situation Typische Dauer Was den Übertrag verzögert
Übertrag zwischen deutschen Banken, Papiere in deutscher Sammelverwahrung ein bis drei Wochen selten etwas; meist fehlende oder abweichende Angaben im Auftrag
Einzelne Papiere bei einer ausländischen Lagerstelle mehrere Wochen Wechsel der Lagerstelle, manuelle Bearbeitung
Übertrag aus dem Ausland oder ins Ausland mehrere Wochen bis wenige Monate unterschiedliche Abwicklungssysteme, Steuerdaten
Übertrag an Erben abhängig von den Unterlagen Erbschein, Zustimmung aller Erben

Erfahrungswerte aus Angaben von Banken und Anlegern. Die Drei-Wochen-Vorgabe der BaFin gilt für den Regelfall; für Sonderfälle nennt sie keine feste Frist.

Während des Übertrags können Sie die betroffenen Wertpapiere nicht verkaufen, weder im alten noch im neuen Depot. Für langfristige Anleger ist das selten ein Problem. Wer aber mit einem baldigen Verkauf rechnet, etwa weil er das Geld für eine größere Anschaffung braucht, sollte den Übertrag verschieben oder die Position vorher verkaufen. Dividenden und Ausschüttungen, die in diese Zeit fallen, gehen nicht verloren. Sie werden je nach Stichtag dem alten oder dem neuen Verrechnungskonto gutgeschrieben.

Was Sie bei Verzögerungen tun können

Ist der Übertrag nach drei Wochen nicht abgeschlossen und kam keine Zwischennachricht, fragen Sie zuerst beim neuen Anbieter nach, woran es hängt. Oft fehlt eine Unterschrift, eine Angabe weicht von den Daten der alten Bank ab, oder ein einzelnes Papier hält den Rest auf. Hilft das nicht, beschweren Sie sich schriftlich bei der Bank, die die Verzögerung verursacht, und setzen ihr eine Frist.

Der nächste Schritt führt zur Schlichtungsstelle des zuständigen Bankenverbands: dem Ombudsmann der privaten Banken, der Kundenbeschwerdestelle der Volks- und Raiffeisenbanken, den Schlichtungsstellen der Sparkassen oder der Verbraucherschlichtungsstelle der öffentlichen Banken. Für Verbraucher ist das Verfahren kostenlos. Gehört eine Bank keinem dieser Verbände an, ist die Schlichtungsstelle bei der BaFin zuständig. Daneben können Sie sich direkt bei der BaFin beschweren. Das erhöht den Druck, weil die Bank Stellung nehmen muss. Im Einzelfall zu ihrem Recht verhelfen kann die Aufsicht Anlegern aber nicht, sie überwacht das Verhalten der Banken insgesamt.

Entgeht Ihnen durch eine schuldhafte Verzögerung ein Gewinn, kommt grundsätzlich Schadensersatz in Betracht. Sie müssen dann allerdings darlegen, dass und wann Sie verkauft hätten, und ohne schriftliche Belege wird das schwierig. Wer einen Verkauf fest plant, sollte ihn deshalb vor dem Übertrag erledigen.

Was kostet ein Depotübertrag?

Für den Übertrag selbst nichts, jedenfalls bei einer Bank in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat 2004 entschieden, dass Klauseln unwirksam sind, mit denen Banken ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot verlangen (Az. XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04). Mit dem Übertrag erfüllt die Bank lediglich ihre gesetzliche Pflicht, dem Kunden sein Eigentum herauszugeben, und dafür darf sie sich nicht eigens bezahlen lassen. Das gilt auch, wenn Sie nur einzelne Positionen übertragen und Kunde der Bank bleiben.

Ein Gesetz, das den Depotübertrag ausdrücklich kostenlos stellt, gibt es dagegen nicht, auch wenn manche Ratgeber und sogar Banken das behaupten. Der Unterschied hat praktische Folgen. Die Urteile betreffen das Entgelt der Bank selbst. Fremdkosten, die ihr etwa eine ausländische Lagerstelle berechnet, geben Banken in der Praxis an ihre Kunden weiter; höchstrichterlich entschieden ist diese Frage nicht.

Solche Fremdkosten entstehen vor allem bei Wertpapieren, die nicht beim deutschen Zentralverwahrer liegen, sondern bei einer Lagerstelle im Ausland, etwa bei manchen ausländischen Aktien oder Fonds. Muss die Lagerstelle gewechselt werden, können je Position Gebühren anfallen. Auch die Umschreibung von Namensaktien im Aktienregister kann Fremdspesen auslösen. Wer größere Auslandsbestände besitzt, sollte vorher fragen, was anfällt.

Anders kann die Lage sein, wenn Ihr bisheriger Anbieter seinen Sitz im Ausland hat. Ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihm gegenüber greift, ist nicht geklärt, und in der Praxis berechnen viele dieser Anbieter Gebühren für jede übertragene Position. Bei einem breit gestreuten Depot mit vielen Einzelwerten kann so ein dreistelliger Betrag zusammenkommen. In diesem Fall lohnt es sich, die Kosten des Übertrags mit denen eines Verkaufs zu vergleichen.

Kostenposten Was gilt Hinweis
Entgelt der abgebenden deutschen Bank für den Übertrag unzulässig BGH 2004, auch beim Teilübertrag
Entgelt der aufnehmenden Bank unüblich Banken werben eher mit Prämien
Fremdkosten ausländischer Lagerstellen werden in der Praxis weiterberechnet betrifft vor allem Auslandswerte
Umschreibung von Namensaktien Fremdkosten werden in der Praxis weiterberechnet –
Gebühren eines Anbieters mit Sitz im Ausland laut dessen Preisverzeichnis häufig je Position
Verkauf von Bruchstücken reguläre Ordergebühr Gewinn darauf ist steuerpflichtig
Depotgebühr des alten Anbieters laut Preisverzeichnis bis zur Schließung des Depots

Bleiben noch die indirekten Kosten. Bruchstücke, die im alten Depot zurückbleiben, kosten beim Verkauf eine Ordergebühr. Wer eine Wechselprämie kassiert und die Bedingungen nicht einhält, muss sie zurückzahlen. Und solange der Übertrag läuft, können Sie auf Kursbewegungen nicht reagieren. Für die meisten Anleger sind das Kleinigkeiten, verglichen mit dem, was ein teures Depot über die Jahre kostet.

Steuern beim Depotübertrag

Ein Übertrag ohne Gläubigerwechsel ist steuerlich kein Ereignis. Er gilt nicht als Verkauf, die Bank behält nichts ein, und das Finanzamt erfährt davon nichts. Wichtig ist er trotzdem, weil die neue Bank Ihre Gewinne beim späteren Verkauf nur dann richtig abrechnen kann, wenn sie die Daten der alten kennt.

Welche Daten mit umziehen

Wechseln Sie zwischen zwei Banken in Deutschland, muss die abgebende Bank der aufnehmenden die Anschaffungsdaten mitteilen (§ 43a Abs. 2 Satz 3 EStG), also vor allem Kaufdatum und Anschaffungskosten jeder Position. Das gilt auch für ausländische Anbieter, die über eine Niederlassung in Deutschland arbeiten, denn steuerlich zählen sie als inländische Bank. Bei Fonds gehören die bereits angesetzten Vorabpauschalen zu den Angaben, die die neue Bank für eine korrekte Abrechnung braucht, weil sie den späteren Veräußerungsgewinn mindern. Wie die Vorabpauschale funktioniert, erklärt der Ratgeber ETF für Anfänger.

Kommt das Depot aus dem Ausland, hängt alles vom Herkunftsland ab.

Wo das bisherige Depot geführt wird Anschaffungsdaten Was Sie tun sollten
Bank in Deutschland, auch deutsche Niederlassung eines ausländischen Instituts werden automatisch übermittelt Übernahme kontrollieren
Bank in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco oder San Marino Nachweis nur durch Bescheinigung des ausländischen Instituts Bescheinigung anfordern und der neuen Bank vorlegen
Bank in einem anderen Staat, etwa in den USA oder Großbritannien Nachweis gegenüber der Bank nicht zulässig Kaufbelege aufbewahren, Korrektur über die Steuererklärung

Grundlage: § 43a Abs. 2 Sätze 3, 5 und 6 EStG.

Was passiert, wenn die Kaufkurse fehlen?

Fehlen der neuen Bank die Anschaffungsdaten, kann sie den Gewinn beim Verkauf nicht berechnen. Für diesen Fall schreibt das Gesetz eine Ersatzbemessungsgrundlage vor: Besteuert werden pauschal 30 Prozent des Verkaufserlöses (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG), ganz gleich, wie viel Sie verdient oder verloren haben.

Ein Anleger überträgt eine Aktie, die er für 12.000 Euro gekauft hat, aus einem Depot in den USA zu einer deutschen Bank und verkauft sie dort für 10.000 Euro. Er hat also 2.000 Euro Verlust gemacht. Weil die Bank seine Anschaffungskosten nicht berücksichtigen darf, setzt sie 3.000 Euro als Gewinn an und behält rund 791 Euro Steuern ein. Zurück bekommt er das Geld erst mit der Steuererklärung, in der er über die Anlage KAP und seine Kaufabrechnung die richtige Rechnung nachweist (§ 32d Abs. 4 EStG). Seinen Verlust kann er dort ebenfalls mit Aktiengewinnen verrechnen lassen.

Rechenbeispiel: Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft, 26,375 % Steuern ohne Kirchensteuer.

Zwischen deutschen Banken ist die Ersatzbemessungsgrundlage die Ausnahme. Sie kommt aber vor, wenn bei der Datenübermittlung etwas schiefgeht oder sehr alte Bestände betroffen sind. Deshalb lohnt der Blick ins neue Depot: Zeigt es bei einer Position keinen oder einen offensichtlich falschen Kaufkurs, klären Sie das mit beiden Banken, bevor Sie verkaufen. Mit Ihren gesicherten Abrechnungen ist das meist schnell erledigt.

Altbestände von vor 2009

Besonders teuer kann ein Datenfehler bei Aktien werden, die Sie vor dem 1. Januar 2009 gekauft haben. Gewinne aus ihrem Verkauf sind steuerfrei, weil die Abgeltungsteuer auf Kursgewinne erst für später erworbene Aktien gilt (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG). Die neue Bank erkennt diesen Bestandsschutz allerdings nur am Kaufdatum. Fehlt es, behandelt sie die Aktien wie jede andere Position und zieht Steuer ab. Bewahren Sie die alten Kaufabrechnungen deshalb auf, auch wenn sie zwanzig Jahre alt sind.

Bei Fondsanteilen, die vor 2009 gekauft wurden, ist es komplizierter. Wertsteigerungen bis Ende 2017 bleiben steuerfrei, für spätere Gewinne gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Person (§ 56 Abs. 6 InvStG). Diesen Freibetrag berücksichtigt keine Bank, er wird erst in der Steuererklärung angerechnet. Damit Sie ihn nutzen können, müssen Kaufdatum und Wert der Anteile zum Jahreswechsel 2017/2018 auch nach einem Depotwechsel belegbar bleiben.

Was mit dem Verlustverrechnungstopf passiert

Jede Bank führt für Sie einen Verlustverrechnungstopf. Verluste aus Verkäufen landen dort und werden automatisch mit späteren Gewinnen verrechnet, Verluste aus Aktien allerdings nur mit Gewinnen aus Aktien.

Was aus einem gefüllten Topf wird, hängt davon ab, ob Sie alles oder nur einen Teil übertragen. Bei einem vollständigen Übertrag teilt die alte Bank der neuen auf Ihren Antrag die Höhe der noch nicht verrechneten Verluste mit, und die neue Bank führt den Topf weiter (§ 43a Abs. 3 Satz 6 EStG). In der Praxis heißt „vollständig“: Übertragen werden müssen alle Wertpapiere aus allen Depots bei dieser Bank, und der Topf geht nur als Ganzes mit. Den Antrag stellen Sie meist mit einem Kreuz im Übertragsauftrag. Fehlt es, bleibt der Topf bei der alten Bank.

Bei einem Teilübertrag bleibt der Topf in jedem Fall zurück. Das ist unproblematisch, solange Sie im alten Depot noch Gewinne erzielen, mit denen er sich verrechnen lässt. Schließen Sie das alte Depot oder handeln Sie dort nicht mehr, sollten Sie eine Verlustbescheinigung beantragen. Dafür gilt eine feste Frist: Der Antrag muss der Bank bis zum 15. Dezember vorliegen und ist unwiderruflich (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Bank schließt den Topf dann und bescheinigt Ihnen die Verluste, die Sie anschließend in der Steuererklärung mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen. Wer die Frist verpasst, verliert die Verluste nicht: Solange das Depot besteht, trägt die Bank den Topf ins nächste Jahr vor, und Sie können die Bescheinigung im Folgejahr beantragen.

Freistellungsauftrag

Ihren Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 Euro, können Sie frei auf mehrere Banken verteilen. Mit dem Depot zieht der Freistellungsauftrag aber nicht um. Die neue Bank braucht einen eigenen, für den sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer benötigt, und bei der alten müssen Sie den Betrag im Gegenzug senken, damit Sie zusammen nicht über den Freibetrag kommen. Unterjährig geht das nur bis auf den Betrag, den die alte Bank in diesem Jahr bereits freigestellt hat; hat sie in diesem Jahr noch nichts freigestellt, können Sie den Auftrag dort auch ganz zurücknehmen. Bei einem Wechsel im Lauf des Jahres teilen Sie den Freibetrag deshalb am besten für die verbleibenden Monate auf und übertragen ihn zum Januar vollständig auf die neue Bank.

Wechselprämien

Viele Banken zahlen für einen Depotübertrag eine Prämie, meist abhängig vom übertragenen Volumen. Die Bedingungen sind oft strenger, als die Werbung vermuten lässt. Häufig gilt ein Mindestvolumen, die Papiere müssen eine bestimmte Zeit im Depot bleiben, nicht selten zwölf Monate, manche Wertpapierarten zählen nicht mit, und wer vorzeitig weiter überträgt, muss die Prämie zurückzahlen. Lesen Sie die Teilnahmebedingungen, bevor Sie die Prämie in Ihre Rechnung einbeziehen.

Steuerlich ist eine Geldprämie für einen Depotübertrag kein Kapitalertrag. Die Finanzverwaltung ordnet sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein (BMF-Schreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer, Rz. 129b). Die Bank zieht deshalb keine Abgeltungsteuer ab, und der Sparerpauschbetrag hilft nicht. Steuerfrei bleibt die Prämie nur, wenn Ihre Einkünfte dieser Art im Kalenderjahr zusammen unter 256 Euro liegen. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Erhalten Sie 300 Euro, müssen Sie den gesamten Betrag in der Steuererklärung angeben und mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern.

Depot auf eine andere Person übertragen

Sollen Wertpapiere den Eigentümer wechseln, etwa als Geschenk an die Kinder, an den Ehepartner oder im Erbfall, spricht man von einem Depotübertrag mit Gläubigerwechsel. Technisch läuft er ab wie jeder andere Übertrag. Für den Steuerabzug gilt er aber als Verkauf (§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG): Die abgebende Bank rechnet so, als hätte der bisherige Eigentümer seine Papiere bei der Übertragung zum Börsenkurs veräußert, und behält auf den Gewinn Abgeltungsteuer ein.

Vermeiden lässt sich das, indem Sie der Bank mitteilen, dass die Übertragung unentgeltlich ist, es sich also um eine Schenkung oder Erbschaft handelt. Die Bank braucht dafür Name, Geburtsdatum, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer beider Beteiligten; die meisten Institute haben ein eigenes Formular. Dann zieht sie keine Steuer ab, meldet den Vorgang aber bis zum 31. Mai des Folgejahres an ihr Finanzamt, mit dem Wert der Papiere und, soweit bekannt, dem Verhältnis der Beteiligten zueinander (§ 43 Abs. 1 Satz 6 EStG). Ob das Finanzamt von einem Depotübertrag erfährt, hängt also allein am Eigentümerwechsel: Ohne ihn erfährt es nichts, mit ihm erhält es eine Meldung.

Der Beschenkte übernimmt steuerlich die Anschaffungskosten des Schenkers (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Gewinne, die bis zur Schenkung aufgelaufen sind, versteuert also später er, wenn er verkauft. Ob für die Schenkung selbst Steuer anfällt, regelt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, und die Freibeträge sind großzügig: 500.000 Euro für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, 400.000 Euro für jedes Kind, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro etwa für Geschwister, Nichten, Neffen oder Freunde. Sie gelten für alle Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen. Übertragen Eltern ihrer volljährigen Tochter ETF-Anteile im Wert von 50.000 Euro, liegt das weit unter dem Freibetrag. Anzeigen müssen Schenker und Beschenkte die Schenkung dem Finanzamt trotzdem, und zwar innerhalb von drei Monaten (§ 30 ErbStG).

Ehepartner und Gemeinschaftsdepot

Auch zwischen Eheleuten ist der Übertrag in ein Depot des Partners ein Gläubigerwechsel. Dasselbe gilt, wenn Papiere von einem Einzeldepot in ein Gemeinschaftsdepot wandern oder umgekehrt, weil sich die Eigentumsverhältnisse ändern. Schenkungsteuer fällt dabei dank des hohen Freibetrags selten an. Die Mitteilung an die Bank sollten Sie aber nicht vergessen, sonst rechnet sie den Übertrag wie einen Verkauf ab.

Erbfall

Stirbt ein Depotinhaber, meldet seine Bank den Bestand an das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, in der Regel innerhalb eines Monats (§ 33 ErbStG). Die Erben können die Wertpapiere anschließend in ihre eigenen Depots übertragen lassen. Dafür verlangt die Bank in der Regel einen Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament, bei mehreren Erben die Zustimmung aller. Weil eine Erbschaft unentgeltlich ist, behält die Bank beim Übertrag keine Abgeltungsteuer ein, und die Erben übernehmen die Anschaffungskosten des Verstorbenen. Mit drei Wochen sollten Erben allerdings nicht rechnen; bis alle Unterlagen geprüft sind, vergeht oft deutlich mehr Zeit.

Typische Stolperfallen beim Depotwechsel

Fast alle Pannen beim Depotwechsel lassen sich vor dem Auftrag vermeiden.

Bruchstücke bleiben zurück. Wer per Sparplan kauft, besitzt meist krumme Stückzahlen, etwa 87,436 Anteile eines ETFs. Übertragen werden in aller Regel nur ganze Stücke; die 0,436 Anteile bleiben im alten Depot. Je nach Bank verkaufen Sie sie dort selbst, oder die Bank verkauft sie automatisch. Das kostet eine Ordergebühr, und ein Gewinn auf den Bruchteil ist steuerpflichtig. Bei kleinen Beträgen ist das ärgerlich, aber verkraftbar.

Vermögenswirksame Leistungen sind gebunden. Fondsanteile, die mit vermögenswirksamen Leistungen gekauft wurden, unterliegen einer Sperrfrist von sieben Jahren. Vor deren Ende lassen manche Banken einen Übertrag nicht oder nur unter Auflagen zu. Fragen Sie vorher nach, damit die Arbeitnehmersparzulage nicht in Gefahr gerät.

Der Verlusttopf bleibt beim Teilübertrag zurück. Wer nur einen Teil seiner Papiere überträgt und das alte Depot danach vergisst, lässt dort Verluste liegen, die er mit Gewinnen bei der neuen Bank verrechnen könnte. Abhilfe schafft eine Verlustbescheinigung, die rechtzeitig vor Jahresende beantragt sein muss.

Der Übertrag fällt ins Jahresende. Solange der Übertrag läuft, können Sie nicht verkaufen. Wer im Dezember noch Gewinne realisieren will, um den Sparerpauschbetrag auszuschöpfen, oder Verluste realisieren möchte, um sie mit Gewinnen zu verrechnen, kommt dann nicht an seine Papiere. Außerdem endet am 15. Dezember die Frist für die Verlustbescheinigung. Wenn Sie den Zeitpunkt frei wählen können, meiden Sie die letzten Wochen des Jahres. Am übersichtlichsten ist ein Wechsel zu Jahresbeginn, weil Sie den Freistellungsauftrag dann gleich vollständig bei der neuen Bank erteilen können.

Das Depot zieht ins Ausland. Wer zu einem Anbieter ohne Niederlassung in Deutschland wechselt, verzichtet auf den automatischen Steuerabzug. Die ausländische Bank behält keine deutsche Abgeltungsteuer ein und nimmt keinen Freistellungsauftrag an. Dividenden, Verkaufsgewinne und Vorabpauschalen müssen Sie dann selbst ermitteln und in der Steuererklärung angeben. Auch ein späterer Rückweg kann mühsam werden, wenn die deutsche Bank die Kaufkurse nicht übernehmen darf.

Die Prämie wird zurückgefordert. Wer innerhalb der Haltefrist erneut wechselt oder den Depotbestand deutlich verringert, muss die Prämie in der Regel zurückzahlen. Prüfen Sie die Bedingungen, bevor Sie Positionen verkaufen oder weiter übertragen.

Checkliste für den Depotwechsel

Wann Was zu tun ist
Vorher Depotübersicht, Kaufabrechnungen und Steuerbescheinigungen sichern
Vorher Kosten von altem und neuem Depot vergleichen, bei Auslandswerten nach Fremdkosten fragen
Vorher prüfen, ob der neue Anbieter alle Papiere verwahren kann; Sperrfristen bei vermögenswirksamen Leistungen klären
Vorher Sparpläne im alten Depot stoppen, mit Bruchstücken planen
Auftrag neues Depot auf denselben Namen eröffnen, Gesamt- oder Teilübertrag wählen
Auftrag beim Gesamtübertrag den Übertrag des Verlustverrechnungstopfs beantragen, sonst Verlustbescheinigung bis 15. Dezember
Auftrag Freistellungsauftrag bei der neuen Bank erteilen und bei der alten senken
Während keine Verkäufe einplanen; nach drei Wochen ohne Zwischennachricht nachfragen
Danach Positionen, Stückzahlen und Kaufkurse kontrollieren, Sparpläne neu einrichten
Danach altes Verrechnungskonto erst nach einigen Wochen schließen, Haltefristen einer Prämie beachten

Unser Fazit

Der Wechsel des Depots gehört zu den einfachsten Wegen, die Rendite dauerhaft zu verbessern. Zahlen Sie für Ihr Depot eine Grundgebühr oder Ausführungsgebühren für Sparpläne, lohnt er sich aus unserer Sicht fast immer. Der Übertrag selbst löst keine Steuer aus, solange der Eigentümer derselbe bleibt, und Wertpapiere gehen dabei nicht verloren.

Übertragen Sie Ihre Papiere, statt sie zu verkaufen. Ein Verkauf macht aufgelaufene Gewinne sofort steuerpflichtig und kostet bei einem gewachsenen Depot schnell vierstellige Beträge. Für die meisten Anleger ist der Gesamtübertrag mit Verlustverrechnungstopf der richtige Weg; wer nur einzelne Positionen umzieht, sollte rechtzeitig an die Verlustbescheinigung denken. Genauer hinsehen sollten Sie bei Depots im Ausland, bei Altbeständen von vor 2009 und bei Überträgen an Kinder, Partner oder Erben, denn dort entscheiden Belege und Formulare darüber, ob die Bank korrekt abrechnet.

Unser Rat für den nächsten Schritt: Sichern Sie Ihre Depotunterlagen und rechnen Sie aus, was Ihr bisheriges Depot im Jahr kostet. Ein passendes Zieldepot finden Sie in unserem Broker-Vergleich.

Häufige Fragen

Wird ein Depotübertrag dem Finanzamt gemeldet?

Nur wenn sich der Eigentümer ändert. Übertragen Sie Ihre Wertpapiere in ein eigenes Depot bei einer anderen Bank, erfährt das Finanzamt davon nichts. Wechseln die Papiere dagegen unentgeltlich zu einer anderen Person, etwa als Schenkung an Ihre Kinder, meldet die Bank den Übertrag bis zum 31. Mai des Folgejahres an ihr Finanzamt, mit Namen, Steuer-Identifikationsnummern und Wert der Papiere. Im Erbfall meldet die Bank ohnehin den gesamten Depotbestand an das Erbschaftsteuer-Finanzamt.

Ist ein Depotübertrag steuerpflichtig?

Ohne Eigentümerwechsel nicht. Der Übertrag gilt nicht als Verkauf, und die Bank behält keine Steuer ein. Bei einem Übertrag auf eine andere Person behandelt die Bank den Vorgang als Verkauf zum Börsenkurs, es sei denn, Sie teilen ihr mit, dass es sich um eine Schenkung oder Erbschaft handelt. Schenkungsteuer fällt erst an, wenn die Freibeträge überschritten werden, für Kinder etwa 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren.

Was kostet ein Depotübertrag?

Banken in Deutschland dürfen für den Übertrag kein Entgelt verlangen, das hat der Bundesgerichtshof 2004 entschieden. Fremdkosten, etwa von Lagerstellen im Ausland oder für die Umschreibung von Namensaktien, geben sie in der Praxis aber weiter, und Anbieter mit Sitz im Ausland verlangen teils Gebühren für jede übertragene Position. Dazu kommen Ordergebühren, wenn Bruchstücke verkauft werden. Die Kündigung des alten Depots kostet bei Banken in Deutschland üblicherweise nichts.

Wie lange darf ein Depotübertrag dauern?

Nach den Vorgaben der BaFin soll ein Depotübertrag innerhalb von längstens drei Wochen ausgeführt sein. Gelingt das nicht, muss die Bank, die Ihren Auftrag angenommen hat, Ihnen spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der drei Wochen eine Zwischennachricht mit dem Grund der Verzögerung schicken. Bei Wertpapieren mit ausländischer Lagerstelle oder Überträgen über Landesgrenzen kann es länger dauern.

Kann ich einzelne Aktien oder ETFs auf ein anderes Depot übertragen?

Ja, das ist ein Teilübertrag. Sie wählen im Auftrag die Positionen aus, die umziehen sollen, alles andere bleibt im bisherigen Depot. Beachten Sie aber, dass nur ganze Stücke übertragen werden und der Verlustverrechnungstopf bei der alten Bank bleibt. Wollen Sie die Verluste anderweitig nutzen, brauchen Sie eine Verlustbescheinigung der alten Bank.

Welche Nachteile hat ein Depotübertrag?

Während des Übertrags können Sie die betroffenen Wertpapiere nicht verkaufen. Bruchstücke aus Sparplänen bleiben zurück und müssen meist verkauft werden, Sparpläne und Freistellungsauftrag müssen Sie neu einrichten. Bei Depots aus dem Ausland fehlen der neuen Bank unter Umständen die Kaufkurse, sodass sie zunächst zu viel Steuer abzieht. Mit etwas Vorbereitung lässt sich das meiste davon vermeiden.

Kann ich mein Depot auf eine andere Person übertragen?

Ja, etwa als Schenkung an Kinder oder den Ehepartner. Teilen Sie der Bank mit, dass die Übertragung unentgeltlich ist, und geben Sie die Daten beider Beteiligten an; sonst behandelt die Bank den Übertrag als Verkauf und zieht Abgeltungsteuer ab. Der Beschenkte übernimmt die Anschaffungskosten, und die Schenkung muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden.

Was passiert mit meinem Verlusttopf beim Depotwechsel?

Übertragen Sie Ihr gesamtes Depot, kann der Verlustverrechnungstopf auf Antrag mit zur neuen Bank umziehen. Bei einem Teilübertrag bleibt er bei der alten Bank. Dort wird er weiter mit Gewinnen verrechnet, oder Sie beantragen bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung und machen die Verluste in der Steuererklärung geltend.


Hinweis: Geldentscheid finanziert sich unter anderem über Provisionen von Anbietern, die auf unseren Vergleichsseiten aufgeführt sind. Auf die Einschätzungen in diesem Ratgeber hat das keinen Einfluss.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Rechenbeispiele beruhen auf Beispielwerten und Annahmen; vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse. Steuerwerte und Freibeträge: Stand 2026; alle übrigen Angaben: Stand Oktober 2026.

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